Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über öffentliche Schallzeichen
BaySchallzVO§ 4 Alarm der Justizvollzugsanstalten
Stand: 25.08.2026
Den Justizvollzugsanstalten ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
1.
zur Alarmierung beim Entweichen von Gefangenen, bei Meutereien, bei Angriffen von außen und bei Feuer und anderen Notstanden im Anstaltsbereich
zweimal je einen Dauerton von zwölf und vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause
2.
zur Entwarnung
dreimal einen Dauerton von je vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen.