Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 13 Teilnahme an Personalversammlungen
Stand: 25.08.2026
Werden in Personalversammlungen Angelegenheiten behandelt, die sowohl Richter und Richterinnen als auch Beschäftigte betreffen, können die Richter und Richterinnen mit den gleichen Rechten wie die Beschäftigten teilnehmen. Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen entsprechend.