Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 5./31. März 1998

BayRhPfIngVersStV

Art 2 Anwendbare Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRhPfIngVersStV/2#abs-1 (1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Ingenieurversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Rheinland-Pfalz entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRhPfIngVersStV/2#abs-2 (2) Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRhPfIngVersStV/2#abs-3 (3) Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

Art 1 § 1