Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rundfunkgesetz

BayRG

Art. 23 Vermögensübernahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Bayerische Rundfunk übernimmt die im Freistaat Bayern vorhandenen, dem Sendebetrieb dienenden Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Vermögensteile der vormaligen Deutschen Reichspost. Das in Bayern befindliche Eigentum der Reichsrundfunkgesellschaft m.b.H. Berlin geht auf den Bayerischen Rundfunk über.

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