Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz
BayRDGArt. 53 Notfallregister
Stand: 01.04.2026
Das landesweite, nicht öffentliche Notfallregister führt Notfalldaten des öffentlichen Rettungsdienstes mit Notfalldaten aus den Krankenhäusern zusammen, um für den öffentlichen Rettungsdienst die erforderliche Datengrundlage für ein Qualitätsmanagement sowie für eine ausgewogene und wirtschaftlich tragbare Planung der notfallmedizinischen Versorgung zu schaffen und um die wissenschaftliche Forschung in Notfallmedizin und notfallmedizinischer Versorgung zu ermöglichen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 53 BayRDG →
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