Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Verbot der Prostitution
BayProstVerbotsV§ 1
Stand: 25.08.2026
In Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. Die Regierungen können durch Rechtsverordnung in besonders begründeten Fällen einzelne Gemeinden mit deren Zustimmung ganz oder teilweise von dem Verbot ausnehmen.