Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Pressegesetz
BayPrGArt 9 Anzeige und Reklametexte
Stand: 25.08.2026
Bei Zeitungen und Zeitschriften müssen Teile, insbesondere Anzeigen- und Reklametexte, deren Abdruck gegen Entgelt erfolgt, kenntlich gemacht werden.