Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bei der Erfüllung polizeirechtlicher Aufgaben zur Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung der Banden- und Organisierten Kriminalität sowie der politisch motivierten Kriminalität

BayPolKrZusVWAbk

Art 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPolKrZusVWAbk/1#abs-1 (1) Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern ermächtigen sich gegenseitig, polizeirechtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung der Banden- und Organisierten Kriminalität sowie der politisch motivierten Kriminalität auf dem in Absatz 2 genannten Gebiet des jeweils anderen Bundeslandes durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPolKrZusVWAbk/1#abs-2 (2) Das Gebiet umfasst in Bayern die Landkreise Neu-Ulm und Günzburg und in Baden-Württemberg den Stadtkreis Ulm und den Alb-Donau-Kreis.

Art 2