Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchGArt 38 Sauberhaltung der freien Natur
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/38#abs-1 (1) Bei der Ausübung des Rechts nach Art. 26 dürfen bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden. Werden Sachen entgegen Satz 1 zurückgelassen, kann die zuständige Naturschutzbehörde Anordnungen gegen den Verursacher treffen. Sie kann zurückgelassene Sachen in Verwahrung nehmen und verwerten. Für die Verwahrung, Verwertung und Herausgabe der verwahrten Sachen sowie für die Herausgabe des Erlöses finden Art. 26 bis 28 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 des Polizeiaufgabengesetzes sinngemäß Anwendung. Die abfallrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/38#abs-2 (2) Soweit Verursacher nicht herangezogen werden können, soll die Gemeinde unbeschadet anderer Vorschriften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Beschädigungen oder Verunreinigungen, die bei Ausübung des Rechts nach Art. 26 vorgenommen wurden, oder Sachen, die entgegen der Vorschrift in Abs. 1 zurückgelassen wurden, beseitigen. Abs. 1 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/38#abs-3 (3) Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte haben Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 2 durch die untere Naturschutzbehörde, die Gemeinde oder deren Beauftragte zu dulden. Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen.