Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Naturschutzgesetz

BayNatSchG

Art 17 Schutz von Kennzeichnungen; Registrierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/17#abs-1 (1) Die Schutzbegriffe „Naturschutzgebiet“, „Nationalpark“, „Nationale Naturmonumente“, „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Biosphärenreservat“, „Biosphärengebiet“ und „Biosphärenregion“ dürfen nur für die nach den Bestimmungen dieses Teils ausgewiesenen bzw. erklärten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/17#abs-2 (2) Die nach diesem Teil geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur sind in Verzeichnisse einzutragen; dies gilt nicht für den Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile nach Art. 16. Die Verzeichnisse für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate, Biosphärengebiete und Biosphärenregionen werden beim Landesamt für Umwelt, die sonstigen Verzeichnisse bei den unteren Naturschutzbehörden geführt.

Art 16 Art 18