Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Oberpfälzer Wald“ BayRS 791-5-13-U [Stand: 1.9.1998]

BayNatOberpfWV

§ 6 Verbote

Stand: 25.08.2026

Bayern

In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Nr. 4 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.

§ 5 § 7