Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Fränkische Schweiz – Veldensteiner Forst“ BayRS 791-5-14-U [Stand: 1.9.1998]

BayNatFrankSwV

§ 11 Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatFrankSwV/11#abs-1 (1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatFrankSwV/11#abs-2 (2) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.

§ 10 § 12