Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden

BayNatBGLV

§ 10 Land- und Forstwirtschaft, Wildbestandsregulierung und Fischerei

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/10#abs-1 (1) Die rechtstitelmäßige Ausübung der Forstrechte, insbesondere der Lichtweide- und Waldweiderechte, bleibt unberührt. Die Waldweiderechte sind ehestmöglich zu bereinigen. Eine Verpachtung von Flächen zur Weidenutzung bedarf der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/10#abs-2 (2) Im Rahmen der pfleglichen Nutzung der Alm-Lichtweideflächen ist die Verwendung von Mineraldünger und Herbiziden zulässig, soweit dadurch keine Auswirkungen auf Lebensgemeinschaften außerhalb dieser Flächen zu erwarten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/10#abs-3 (3) Waldpflegemaßnahmen müssen sich ausschließlich nach den Zielen des § 6 richten. Einzelmaßnahmen sind in den Nationalparkplan (§ 13) aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/10#abs-4 (4) Die Nationalparkverwaltung reguliert den Wildbestand auf Grund wildbiologischer Untersuchungen gemäß dem Zweck des Nationalparks (§ 6) und nach Maßgabe des Landschaftsrahmenplans (§ 2) und des Nationalparkplans (§ 13). Für Maßnahmen der Wildbestandsregulierung sind die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, des Bayerischen Jagdgesetzes und der zum Vollzug dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/10#abs-5 (5) Die Nationalparkverwaltung überwacht und reguliert den Fischbestand auf Grund biologischer Untersuchungen gemäß dem Zweck des Nationalparks (§ 6) und nach Maßgabe des Landschaftsrahmenplans (§ 2) und des Nationalparkplans (§ 13). Die Ausübung der Berufsfischerei im Königssee ist im bisherigen Umfang zulässig, soweit sie dem Landschaftsrahmenplan (§ 2) und dem Nationalparkplan (§ 13) entspricht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/10#abs-6 (6) Alle Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 sind landschaftspfleglich durchzuführen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/10#abs-7 (7) Bei zulässigen baulichen Maßnahmen ist eine landschaftsgebundene und örtlich gewachsene Bauweise einzuhalten.

§ 9 § 11