Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Natura 2000-Verordnung

BayNat2000V

§ 2 Gebietsbegrenzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNat2000V/2#abs-1 (1) Die Grenzen der Natura 2 000-Gebiete ergeben sich aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000, die bei der obersten Naturschutzbehörde und den Kreisverwaltungsbehörden in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt sind. Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. Die Gebiete sind überblicksartig im Maßstab 1 : 100 000 auch in den Anlagen 1.1 bis 1.674 für die FFH-Gebiete sowie in den Anlagen 2.1 bis 2.84 für die Vogelschutzgebiete dargestellt. Neben den Anlagen sind auch die Karten nach Satz 1 Bestandteil dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNat2000V/2#abs-2 (2) In der Gebietsmeldung nicht enthaltene Einzelflächen sind unter Angabe von Gemarkung und Flurnummer in einem Verzeichnis aufgeführt, das entsprechend Abs. 1 Satz 1 zusammen mit den dort genannten Karten gesichert, niedergelegt und einsehbar ist. Sie sind abweichend vom Gebietsumgriff nach Abs. 1 nicht Bestandteil der Natura 2 000-Gebiete.

§ 1 § 3