Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Oberer Bayerischer Wald“ BayRS 791-5-11-U [Stand: 1.9.1998]

BayNParkV1989_659

§ 5 Besondere Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt. Gleiches gilt, wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden.

§ 4 § 6