Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“ BayRS 791-5-10-U [Stand: 1.9.1998]
BayNParkV1988_384§ 10 Zuständigkeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1988_384/10#abs-1 (1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist die kreisfreie Stadt bzw. das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1988_384/10#abs-2 (2) Die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 für Anlagen von überörtlicher Bedeutung (z.B. Freizeitzentren, Großhotels, Fernsehtürme, Kraftwerksanlagen), nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c für großflächige Maßnahmen (ab 1 Hektar), nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Seilbahnen und Skilifte, nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 für Freileitungen ab 110 Kilovolt, nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 für großflächige Entwässerungen sowie die Erteilung der Befreiung nach § 9 für Fälle überörtlicher Bedeutung bedarf der Zustimmung der Regierung von Mittelfranken als höherer Naturschutzbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1988_384/10#abs-3 (3) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.