Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Steinwald“ BayRS 791-5-6-U [Stand: 1.9.1998]

BayNParkV1987_420

§ 10 Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1987_420/10#abs-1 (1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt Tirschenreuth als untere Naturschutzbehörde zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1987_420/10#abs-2 (2) Die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 für Anlagen von überörtlicher Bedeutung (z.B. Freizeitzentren, Großhotels, Fernsehtürme, Kraftwerksanlagen), nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c für großflächige Maßnahmen (ab 1 Hektar), nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Seilbahnen und Skilifte, nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 für Freileitungen ab 110 Kilovolt, nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 für großflächige Entwässerungen sowie die Erteilung der Befreiung für Fälle überörtlicher Bedeutung bedarf der Zustimmung der Regierung der Oberpfalz als höherer Naturschutzbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1987_420/10#abs-3 (3) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.

§ 9 § 11