Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Spessart“ BayRS 791-5-2-U [Stand: 1.9.1998]
BayNParkV1982_614§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1982_614/13#abs-1 (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1982_614/13#abs-2 (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG nicht nachkommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNParkV1982_614/13#abs-3 (3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Auflage nach § 7 Abs. 2 nicht erfüllt.