Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Bayerischer Odenwald“ BayRS 791-5-1-U [Stand: 1.9.1998]
BayNParkV1982_604§ 12 Aufgaben des Naturparkträgers
Stand: 25.08.2026
Der Träger des Naturparkes hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erstellung, Durchführung und Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplanes,
2. Durchführung und Förderung aller Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt,
3. Erhaltung, Gestaltung und Pflege des Naturparkgebietes, insbesondere Bewahrung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes für die Allgemeinheit,
4. Förderung des Erholungsverkehrs im Naturpark,
5. Unterrichtung der Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark.