Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ministergesetz
BayMinGArt 9a Anzeigepflicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/9a#abs-1 (1) Mitglieder der Staatsregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 24 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Staatsregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/9a#abs-2 (2) Abs. 1 gilt nicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung, die
1. in Art. 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannt ist oder
2. unmittelbar vor der Wahl oder der Berufung zum Mitglied der Staatsregierung ausgeübt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/9a#abs-3 (3) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Staatsregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ein Vertrag über eine künftige Beschäftigung geschlossen wird.