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BayMinG

Art. 21 Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zustehen, Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrags der Amtsbezüge.

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