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BayMinG

Art 16 Hinterbliebenenversorgung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Hinterbliebenen eines während der Amtszeit verstorbenen Mitglieds der Staatsregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte. Der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung ist mindestens ein Ruhegehalt in Höhe von 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge zugrunde zu legen.

Art 15 Art 16a