Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Milchumlageverordnung

BayMilchUmlV

§ 1 Zuständigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMilchUmlV/1#abs-1 (1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) ist zuständig, von den Inhabern von Molkereien (Betriebsinhaber) für die angelieferten Mengen an Rohmilch eine Umlage zu erheben. Rohmilch ist Milch, die vor der Anlieferung nicht über 40 Grad Celsius erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMilchUmlV/1#abs-2 (2) Die Umlage wird für jeweils einen Monat berechnet (Erhebungszeitraum).

§ 2