Gesetze / Landesrecht Bayern / Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bayerischen Landtags

BayMdLVerhaltR

IV.

Stand: 25.08.2026

Bayern

1. 1 Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtags keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. 2 Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. 3 Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtags gewährt wird. 4 Die Entgegennahme von Spenden bleibt davon unberührt.

2. 1 Nach Nr. IV. 1. unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Freistaates Bayern zuzuführen, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 2 Der Anspruch auf Zuführung in den Haushalt wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt.