Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 6
Stand: 25.08.2026
Aus den Renten des Stiftungsvermögens sind zu bestreiten:
1. der erforderliche Aufwand auf die dem ursprünglichen Umfang, dem Stiftungszweck und der anfänglichen äußeren Ausstattung entsprechende Erhaltung des Stiftungsgebäudes, seiner sämtlichen Pertinenzien sowie der in § 4 Nrn. 3 und 4 erwähnten Sammlungen;
2. die Beschaffung und Instandhaltung der zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötigen Einrichtung des Hauses;
3. die erforderlichen Ausgaben für Steuern, sonstige öffentliche Abgaben und andere Lasten der Stiftung;
4. der gesamte zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderliche sonstige Aufwand einschließlich der in § 28 bezeichneten Ausgaben.
Die hienach noch verbleibenden Erübrigungen sind zu admassieren und periodisch dem Stiftungskapital dauernd beizuschlagen, sobald deren Entbehrlichkeit für die laufenden Ausgaben feststeht.