Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 6

Aus den Renten des Stiftungsvermögens sind zu bestreiten:

1. der erforderliche Aufwand auf die dem ursprünglichen Umfang, dem Stiftungszweck und der anfänglichen äußeren Ausstattung entsprechende Erhaltung des Stiftungsgebäudes, seiner sämtlichen Pertinenzien sowie der in § 4 Nrn. 3 und 4 erwähnten Sammlungen;

2. die Beschaffung und Instandhaltung der zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötigen Einrichtung des Hauses;

3. die erforderlichen Ausgaben für Steuern, sonstige öffentliche Abgaben und andere Lasten der Stiftung;

4. der gesamte zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderliche sonstige Aufwand einschließlich der in § 28 bezeichneten Ausgaben.

Die hienach noch verbleibenden Erübrigungen sind zu admassieren und periodisch dem Stiftungskapital dauernd beizuschlagen, sobald deren Entbehrlichkeit für die laufenden Ausgaben feststeht.