Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 37
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-37#abs-1 (1) Abänderungen des gegenwärtigen Statuts können nur nach Beschluß des Kuratoriums und nach gutachtlicher Vernehmung des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch Königliche Entschließung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-37#abs-2 (2) In keinem Fall und unter keiner Voraussetzung darf der Stiftungszweck geändert, noch eine solche Neuerung herbeigeführt werden, durch welche die Mittel zur Erreichung desselben eine Schmälerung erleiden oder sonst die Erfüllung des Zwecks erschwert, gefährdet oder verhindert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-37#abs-3 (3) Im übrigen behält es in Betreff des eventuellen Übergangs der Rechte an der Stiftung und dem Stiftungsvermögen auf die Universität München oder Würzburg oder Erlangen oder auf die Stadtgemeinde München bei den darauf bezüglichen Verfügungen des Stifters sein Bewenden.