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Anlage § 37 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 37

(1) Abänderungen des gegenwärtigen Statuts können nur nach Beschluß des Kuratoriums und nach gutachtlicher Vernehmung des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch Königliche Entschließung getroffen werden.

(2) In keinem Fall und unter keiner Voraussetzung darf der Stiftungszweck geändert, noch eine solche Neuerung herbeigeführt werden, durch welche die Mittel zur Erreichung desselben eine Schmälerung erleiden oder sonst die Erfüllung des Zwecks erschwert, gefährdet oder verhindert wird.

(3) Im übrigen behält es in Betreff des eventuellen Übergangs der Rechte an der Stiftung und dem Stiftungsvermögen auf die Universität München oder Würzburg oder Erlangen oder auf die Stadtgemeinde München bei den darauf bezüglichen Verfügungen des Stifters sein Bewenden.