Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 32
Stand: 25.08.2026
Die Disziplinarbefugnisse des Vorstands gegenüber den Zöglingen werden durch eine besondere Disziplinarordnung geregelt; dieselbe wird nach Vernehmung des Anstaltsvorstandes vom Kuratorium entworfen und auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch den König festgestellt.