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Anlage § 32 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 32

Die Disziplinarbefugnisse des Vorstands gegenüber den Zöglingen werden durch eine besondere Disziplinarordnung geregelt; dieselbe wird nach Vernehmung des Anstaltsvorstandes vom Kuratorium entworfen und auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch den König festgestellt.