Die Disziplinarbefugnisse des Vorstands gegenüber den Zöglingen werden durch eine besondere Disziplinarordnung geregelt; dieselbe wird nach Vernehmung des Anstaltsvorstandes vom Kuratorium entworfen und auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch den König festgestellt.