Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

BayMaximGrUrk

Anlage § 31

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 31

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-31#abs-1 (1) Dem Vorstand wird das erforderliche Dienstpersonal beigegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-31#abs-2 (2) Die Normen über die Befugnis zur Aufnahme und Entlassung desselben, über dessen Löhnung, Verpflegung und Dienstesobliegenheiten werden durch die Hausordnung getroffen.