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Anlage § 31 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 31

(1) Dem Vorstand wird das erforderliche Dienstpersonal beigegeben.

(2) Die Normen über die Befugnis zur Aufnahme und Entlassung desselben, über dessen Löhnung, Verpflegung und Dienstesobliegenheiten werden durch die Hausordnung getroffen.