(1) Dem Vorstand wird das erforderliche Dienstpersonal beigegeben.
(2) Die Normen über die Befugnis zur Aufnahme und Entlassung desselben, über dessen Löhnung, Verpflegung und Dienstesobliegenheiten werden durch die Hausordnung getroffen.
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(1) Dem Vorstand wird das erforderliche Dienstpersonal beigegeben.
(2) Die Normen über die Befugnis zur Aufnahme und Entlassung desselben, über dessen Löhnung, Verpflegung und Dienstesobliegenheiten werden durch die Hausordnung getroffen.