Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 30
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-30#abs-1 (1) Der Vorstand des Maximilianeums hat alljährlich vor Schluß des Rechnungsjahres den Etat der Anstalt für das nächstfolgende Rechnungsjahr zu entwerfen und durch Vermittlung des Verwaltungsausschusses der Universität dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten zur Prüfung und Festsetzung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-30#abs-2 (2) Derselbe besorgt innerhalb der festgesetzten Etatspositionen die für die Anstalt nötigen Anschaffungen und Auszahlungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-30#abs-3 (3) Zu diesem Zweck führt der Vorstand eine besondere Wirtschaftskasse; er empfängt hiefür die erforderlichen Vorschüsse von dem Verwaltungsrate der Universität und hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Anstalt alljährlich Rechnung zu legen, welche der vorschriftsmäßigen Revision unterliegt.