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Anlage § 30 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 30

(1) Der Vorstand des Maximilianeums hat alljährlich vor Schluß des Rechnungsjahres den Etat der Anstalt für das nächstfolgende Rechnungsjahr zu entwerfen und durch Vermittlung des Verwaltungsausschusses der Universität dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten zur Prüfung und Festsetzung vorzulegen.

(2) Derselbe besorgt innerhalb der festgesetzten Etatspositionen die für die Anstalt nötigen Anschaffungen und Auszahlungen.

(3) Zu diesem Zweck führt der Vorstand eine besondere Wirtschaftskasse; er empfängt hiefür die erforderlichen Vorschüsse von dem Verwaltungsrate der Universität und hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Anstalt alljährlich Rechnung zu legen, welche der vorschriftsmäßigen Revision unterliegt.