Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 22
Stand: 25.08.2026
Sämtliche Zöglinge sind verpflichtet, sich allen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt bestehenden Vorschriften pünktlichst zu unterwerfen.