Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 16
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-16#abs-1 (1) Die Aufnahme in das Maximilianeum findet alljährlich im Herbst vor Beginn des Studienjahres statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-16#abs-2 (2) Mehr als 26 Zöglinge können im ganzen nicht Aufnahme finden.