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Anlage § 16 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 16

(1) Die Aufnahme in das Maximilianeum findet alljährlich im Herbst vor Beginn des Studienjahres statt.

(2) Mehr als 26 Zöglinge können im ganzen nicht Aufnahme finden.