Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 15
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-15#abs-1 (1) Aufnahmefähig sind nur solche Studierende, welche sich dem juristischen oder staatswirtschaftlichen oder einem philosophischen oder technischen Fache widmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-15#abs-2 (2) Die Zahl derjenigen Zöglinge, welche einem der beiden letztgenannten Fächer angehören, soll in der Regel je ein Sechstel der Gesamtzahl der Zöglinge nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-15#abs-3 (3) Ausnahmen von dieser Regel sind nach Erfordernis der Verhältnisse zulässig, wenn sie von denjenigen, welche die Aufnahme zu begutachten haben, übereinstimmend oder doch mit großer Stimmenmehrheit beantragt werden.