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Anlage § 15 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 15

(1) Aufnahmefähig sind nur solche Studierende, welche sich dem juristischen oder staatswirtschaftlichen oder einem philosophischen oder technischen Fache widmen.

(2) Die Zahl derjenigen Zöglinge, welche einem der beiden letztgenannten Fächer angehören, soll in der Regel je ein Sechstel der Gesamtzahl der Zöglinge nicht übersteigen.

(3) Ausnahmen von dieser Regel sind nach Erfordernis der Verhältnisse zulässig, wenn sie von denjenigen, welche die Aufnahme zu begutachten haben, übereinstimmend oder doch mit großer Stimmenmehrheit beantragt werden.