Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 11
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-11#abs-1 (1) Der gesamte Stiftungsfonds der Maximilianeums-Anstalt ist stets als ein selbständiger Fonds unter dem Namen „Königlicher Maximilianeums-Fonds“ zu behandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-11#abs-2 (2) Derselbe darf daher weder mit dem Universitätsvermögen noch mit Universitätsstiftungen irgendwie vermischt werden.