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Anlage § 11 BayMaximGrUrk (Bayern)

Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 11

(1) Der gesamte Stiftungsfonds der Maximilianeums-Anstalt ist stets als ein selbständiger Fonds unter dem Namen „Königlicher Maximilianeums-Fonds“ zu behandeln.

(2) Derselbe darf daher weder mit dem Universitätsvermögen noch mit Universitätsstiftungen irgendwie vermischt werden.