Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage Grundbestimmungen für das Königliche Maximilianeum in München
Stand: 25.08.2026
[Amtl. Anm.:] Die in den Grundbestimmungen für das Maximilianeum dem König vorbehaltenen Befugnisse sind, mit Ausnahme der in § 37 Abs. 1 genannten Befugnis, nach Maßgabe einer in der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 1955 (BayBSVK S. 1696) niedergelegten Vereinbarung zwischen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und der Universität München auf die Universität München übergegangen. Ferner wurden im Hinblick auf die Zustiftung „Wittelsbacher Jubiläumsstiftung“ zur Stiftung Maximilianeum mit Bekanntmachung vom 27. Juni 1980 (KMBl. S. 500) ergänzende Bestimmungen erlassen.
I. Abschnitt Benennung und Bestimmung der Stiftung