Gesetze / Landesrecht Bayern / Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums
BayMaximGrUrkAnlage § 35
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-35#abs-1 (1) Das Kuratorium übt die ihm durch gegenwärtiges Statut übertragenen besonderen Befugnisse aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-35#abs-2 (2) Außerdem liegt ihm überhaupt die Fürsorge dafür ob, daß der Stiftungszweck jederzeit unverändert und vollständig im Geist des Stifters zur Ausführung komme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMaximGrUrk/anlage-§-35#abs-3 (3) Alljährlich hat das Kuratorium durch Vermittlung des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten an den König über den Stand und die Leistungen der Anstalt, wie über die wahrgenommenen Mängel und Bedürfnisse derselben zu berichten und hiemit diejenigen Anträge und Vorschläge zu verbinden, welche ihm mit Rücksicht auf die Interessen der Anstalt und die Erreichung des Stiftungszwecks angemessen erscheinen.
VIII. Abschnitt Protektorat des Königs