Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 54 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 25.08.2026
Durch dieses Gesetz können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1, Art. 109 und 112 Abs. 1 der Verfassung) eingeschränkt werden.