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BayMRVG

Art 14 Recht auf Religionsausübung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/14#abs-1 (1) Der untergebrachten Person darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin einer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihr zu helfen, mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/14#abs-2 (2) Die untergebrachte Person darf religiöse Schriften besitzen. Gegenstände des religiösen Gebrauchs sind ihr in angemessenem Umfang zu belassen. Beides darf ihr nur bei einem groben Fehlverhalten entzogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/14#abs-3 (3) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen einer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/14#abs-4 (4) Die untergebrachte Person kann von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit, das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung oder das religiöse Empfinden des Seelsorgers oder der Seelsorgerin der Religionsgemeinschaft gefährdet würden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/14#abs-5 (5) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.

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