Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Mediengesetz
BayMGArt. 37 Verjährung
Stand: 25.08.2026
Für die Verjährung der Verfolgung von Taten, die durch Sendungen strafbaren Inhalts im Rundfunk begangen werden, gelten Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 des Bayerischen Pressegesetzes sinngemäß. Die Verfolgung der in Art. 37 Abs. 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 37 BayMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 11.07.2012 – 6 C 39.11Zitiert von 10
- BVerwG, 11.07.2012 – 6 C 39/11Rundfunkrechtliche Genehmigung; Widerruf; Ermächtigungsgrundlage
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.