Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Mediengesetz
BayMGArt 37 Verjährung
Stand: 25.08.2026
Für die Verjährung der Verfolgung von Taten, die durch Sendungen strafbaren Inhalts im Rundfunk begangen werden, gelten Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 des Bayerischen Pressegesetzes sinngemäß. Die Verfolgung der in Art. 37 Abs. 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.