Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesplanungsgesetz

BayLplG

Art. 24 Landesplanerische Stellungnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern5 Entscheidungen

Wird keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt, gibt die höhere Landesplanungsbehörde im Rahmen einer fachrechtlichen Behördenbeteiligung eine landesplanerische Stellungnahme ab.

←Art. 23 →Art. 25