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Art 8 Ausnahmen in Einzelfällen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLadSchlG/8#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Art. 2 bis 7 bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLadSchlG/8#abs-2 (2) Die Regierungen können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Art. 2 bis 7 bewilligen, wenn dies die Befriedigung an einzelnen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse in der Bevölkerung im öffentlichen Interesse erfordert; im Fall überregionaler Großereignisse kultureller, religiöser, traditioneller, historischer oder sportlicher Art sollen sie die Ausnahme bewilligen. Betrifft der Anlass für die Ausnahme nach Satz 1 mehrere Regierungsbezirke, ist das Staatsministerium zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLadSchlG/8#abs-3 (3) Sofern es zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig und im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich ist, können die Gemeinden in Einzelfällen befristete Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Ge- oder Verbrauch zulassen. Die Gemeinden können in Einzelfällen in den Grenzen einer nach den Art. 5 bis 7 zulässigen Öffnung der Verkaufsstellen einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärkten zulassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLadSchlG/8#abs-4 (4) Die Bewilligung der Ausnahmen nach den Abs. 1 bis 3 kann auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt und jederzeit widerrufen werden. Für Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen soll die Zeit des Hauptgottesdienstes berücksichtigt werden.

Art 7 Art 9