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BayLaBGArt 23 Vermögen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/23#abs-1 (1) Das Vermögen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Bank zu verwalten (Sondervermögen). Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die staatliche Beihilfe an die BayernLB vom 25. Juli 2012, Aktenzeichen SA.28487 (C 16/2009 ex N 254/2009) bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/23#abs-2 (2) Das Eigenkapital der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt dient als haftendes Eigenkapital der Bank im Sinn der bankaufsichtlichen Vorschriften.