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Art 12 Gewinnverwendung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Vom Jahresüberschuss sind mindestens 25 % einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese den zehnten Teil oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreicht; von dem danach verbleibenden Teil können andere Rücklagen gebildet werden. Im Übrigen ist der Bilanzgewinn an die am Grundkapital Beteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligung abzuführen. Zur Abrundung des Abführungsbetrags nach Satz 2 kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden.

Art 11 Art 13